Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat u.a. folgende Leitsätze bezüglich fehlerhafter Planungen veröffentlicht:
2. Aus dem Umstand, dass die Zahl der Flugbewegungen am Flughafen Frankfurt Main nicht in dem im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten Umfang zugenommen hat,
ergibt sich kein in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt in Bezug auf
die Planrechtfertigung. Da sich die heutige Situation nicht wesentlich anders als im
Zeitpunkt der Planfeststellung darstellt, für den die Notwendigkeit einer Kapazitätserweiterung festgestellt worden war, und die Entwicklung der Flugbewegungenzwischen 2005 und 2014 durch moderate Zu- und Abnahmen der Flugbewegungszahlen gekennzeichnet ist, wird damit auch nicht die den Entscheidungen über den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zu grunde gelegte Prognose in einer Weise widerlegt, die ein Entfallen der Planrechtfer
tigung zur Folge hätte.
3. Selbst wenn sich das der Beurteilung des Wirbelschleppenrisikos im
Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegte Gutachten als fehlerhaft erweisen sollte und das Risiko, von Wirbelschleppen betroffen zu werden, deutlich höher einzuschätzen sein sollte, liegt darin kein derart gravierend abweichendes Ergebnis der Sicherheitsanalyse, das zur Vorzugswürdigkeit einer bisher verworfenen
Planungsalternative führt oder die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in Frage stellt.
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