Verwaltungsgerichtshof Kassel: Unzumutbarer Lärm in Offenbach

Die Entscheidung vom 1.10.2013 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes war zwar zu erwarten, aber der Tenor macht doch sprachlos:

„Für die Stadt Offenbach sei auch berücksichtigt worden, dass die Lärmbelastungen die Schwelle der Unzumutbarkeit in weiten Teilen des Stadtgebiets überschreiten. Die Festsetzung der Endanflugverfahren infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn sei aber sachlich deshalb besonders gerechtfertigt, weil sie der sicheren Durchführung unabhängiger Parallelanflüge auf verschiedene Landebahnen dienten und die dabei einzuhaltenden Präzisionsanflugverfahren und die daraus folgenden Vorgaben zu Sicherheitsabständen beachteten. Die von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung dazu angestellten Erwägungen, in die auch ein alternatives Verfahren zur Umfliegung der Stadt Offenbach eingestellt worden war, sind nach der Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden.  Die von der Stadt Offenbach vorgeschlagenen weiteren alternativen Verfahren, wie z.B. eine Anhebung des Gleitwinkels seien zur Verkehrsabwicklung nicht in gleichem Maße geeignet wie das vom Bundesaufsichtsamt festgesetzte und von der Stadt angefochtene Flugverfahren.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.“

Die Einwände der Stadt Offenbach wurden wie bei der Entscheidung zur Klage des Main-Kinzig-Kreises gegen den sog. „verlängerten Horizontalanflug“ zum Flughafen Frankfurt Main nicht berücksichtigt. Die DFS macht grundsätzlich wohl grundsätzlich alles richtig? Siehe dazu: DFS: unredlich oder unfähig?

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